(Urteil vom 12.12.2005, Az.: II ZR 283/03)
Der BGH hat sich in seinem Urteil mit den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes hinsichtlich der Haftung des einer BGB-Gesellschaft beitretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeit befasst.Der BGH hatte mit Urteil vom 07.04.2003 (II ZR 56/02) entschieden, dass ein neu in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetretener Gesellschafter nach § 130 HGB persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen, neben den Altgesellschaftern für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Diese Haftung hatte der BGH im selben Urteil aus Gründen des Vertrauensschutzes begrenzt. Die persönliche Haftung des Neugesellschafters solle erst auf künftige Beitrittsfälle Anwendung finden. Auf diesen Vertrauensschutz beruft sich der Beklagte im aktuelle zu entscheidenden Verfahren.
Das klagende städtische Gasversorgungsunternehmen hatte auf Grund von Lieferverträgen, Gas für zwei Mietshäuser geliefert, die im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehen, deren Mitgesellschafter der Beklagte bis Ende 1998 gewesen war und der er dann wieder ab Januar 2000, also auch zur Zeit der Gaslieferungen, angehörte. Seine Inanspruchnahme als Gesellschafter für die Gaslieferungen hat der Beklagte unter Hinweis auf die oben genannte Senatsentscheidung abgelehnt.
Der II. Zivilsenat hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH und der ganz herrschenden Ansicht im Schrifttum angenommen, dass bei Sukzessivlieferungsverträgen wie dem vorliegenden Versorgungsvertrag die durch die Einzellieferungen ausgelösten Verbindlichkeiten bereits in dem Moment begründet sind, in dem der Versorgungsvertrag abgeschlossen wird. Durch die Einzellieferungen entstehen nicht jeweils "neue" Verbindlichkeiten. Deshalb handelt es sich bei den eingeklagten Forderungen um bei Eintritt des Beklagten bereits begründete Verbindlichkeiten gem. § 130 HGB (sog. Altverbindlichkeiten). Es stellt sich nun das Problem, ob sich der Beklagte darauf berufen kann, ihm sei als neu beigetretenem Gesellschafter Vertrauensschutz gegenüber der Haftung für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft zu gewähren.
Der II. Zivilsenat hat in seiner aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein Neugesellschafter sich nicht generell auf Vertrauensschutz gegenüber Altverbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft berufen kann, wenn er dieser vor der Publikation des Urteils vom 7. 4. 2003 beigetreten ist. Erforderlich ist vielmehr in jedem Einzelfall eine Abwägung dahin, ob im Interesse des Vertrauens des Beitretenden der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, dass ein beitretender Gesellschafter für die Altverbindlichkeiten nicht nach § 130 HGB (analog) haftet, gegenüber der materiellen Rechtslage Vorrang hat. Weiß der Neugesellschafter bei seinem Beitritt vom Vorhandensein von Altverbindlichkeiten oder hätte er hiervon bei auch nur geringer Aufmerksamkeit Kenntnis erlangen können, ist die Gewährung von Vertrauensschutz nicht gerechtfertigt. Deswegen ist der Beklagte hier nicht schutzwürdig und haftet der Klägerin für die Bezahlung der Gaslieferungen.
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