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Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

(Urteile vom 21.03.2005, Aktenzeichen II ZR 124/03, 140/03, 149/03, 180/03 u. 310/03)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen Urteilen vom 21.03.2005 nach jahrelangen Streit zwischen der Göttinger Gruppe und ihren Anleger festgestellt, dass die Anleger wegen der fehlenden Aufklärung über die rechtlichen Risiken einer Kapitalanlage mit Rentencharakter ihre Beteiligung mit sofortiger Wirkung kündigen können.

Das Modell der "Göttinger Gruppe" sah vor, dass Anleger alle drei Jahre Beteiligungen an einem neuen "Unternehmenssegment" erwarben. Nach Ablauf der Gesamtvertragslaufzeit von bis zu 40 Jahren konnten die Anleger das Auseinandersetzungsguthaben auch in Form einer Rente ("SecuRente") verlangen. In diesem Fall sollte der im Unternehmen verbleibende Restbetrag mit sieben Prozent pro Jahr verzinst werden.

Dieses Rentenmodell konnte jedoch nicht verwirklicht werden, weil das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Oktober 1999 der Göttinger Gruppe unter Hinweis auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG) untersagte, die Auseinandersetzungsguthaben in Form von Renten auszuzahlen. Daraufhin verpflichtete sich die Göttinger Gruppe im Rahmen eines Prozessvergleichs, die Guthaben jeweils in einer Summe an die Anleger zu zahlen. Der Wegfall der Rentenzahlung veranlasste eine Reihe von Anlegern, ihre Beteiligung zu kündigen. Andere verlangen Rückzahlung ihrer Einlagen.

Nach Ansicht des Senats sind die von den Anlegern geschlossenen Gesellschaftsverträge grundsätzlich wirksam. Die Anleger können jedoch ihre Beteiligung mit sofortiger Wirkung kündigen und sofortige Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (d.h. des Wertes, den ihre Beteiligung zur Zeit hat) verlangen.

Ob die Anleger unabhängig davon die von ihnen gezahlten Einlagen in voller Höhe zurückverlangen können, hängt davon ab, ob der einzelne Anleger bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über die Nachteile und Risiken der Anlage aufgeklärt worden ist. Bei Verträgen, die nach dem 1. 1. 1998 abgeschlossen worden sind, wurde ein solcher Aufklärungsmangel bereits darin gesehen, dass den Anlegern die Rentenzahlung am Ende der Vertragslaufzeit als sicher dargestellt worden ist. Bei Vertragsschlüssen vor 1998 bestand diese Aufklärungspflicht noch nicht, weil nach der alten Fassung des KWG die Rentenzahlung zweifelsfrei zulässig war. Bei diesen Verträgen kommt es deshalb für den Erfolg der Klagen darauf an, ob die Anleger in bezug auf andere Umstände nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind. Zur Klärung dieser Frage sind einige der Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen worden.

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