Auf Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG München mit Beschluss vom 12.08.2005 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die zehnjährige Tochter der Mutter übertragen. Anlass waren erhebliche streitige Auseinandersetzungen der Parteien.
Die Parteien leben getrennt, das Scheidungsverfahren ist anhängig. Sie haben sich darauf verständigt, dass die gemeinsame zehnjährige Tochter im wöchentlichen Wechsel bei Vater und Mutter lebt und dies auch in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum so praktiziert.
Das Verhältnis der Parteien ist mit schweren Konflikten belastet, die dazu führen, dass häufig auch in Gegenwart der gemeinsamen Tochter grobe streitige Auseinandersetzungen der Eltern stattfinden. Unwidersprochen gehen dabei insbesondere Beschimpfungen und Beleidigungen vom Vater aus. Die gemeinsame Tochter hat in mehrfacher Anhörung erklärt, sie befürworte den wöchentlichen Wechsel zwischen den Eltern.
Der Senat des OLG München ist bei seiner Entscheidung unserer Argumentation gefolgt, wonach die Mutter nur durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Konfliktfall die rechtliche Möglichkeit hat, den Aufenthalt des Kindes konkret zu bestimmen und dadurch das Kind vor den Auseinandersetzungen zu schützen. Der Senat hat überdies darauf abgestellt, dass die Mutter vor der Trennung der Parteien das Kind schwerpunktmäßig betreut hat und insofern die gewichtigere Bezugsperson darstellt. Für eine Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt sah der Senat allerdings keinen Anlass.
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