Eine interessante Entscheidung für alle Vermieter und Mieter hat das Landgericht Karlsruhe getroffen ( 9 S479/05 ).
Führt der Mieter nach Vertragsende im Vertrauen auf seine vertragliche Verpflichtung aus dem Mietvertrag ohne Kenntnis der Unwirksamkeit der formularvertraglichen Abwälzung der Schönheitsreparaturpflicht Renovierungsarbeiten aus, kann er den Ersatz der Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.
Da die meisten Renovierungsklauseln in älteren Mietverträgen unwirksam sind, können sich Mieter, die trotzdem renoviert haben, überlegen, ob sie diese Kosten von den Vermietern als Aufwendungsersatz zurückbekommen. Es wird daher angeraten ältere Mietverträge überprüfen zu lassen, da eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass die getätigte Renovierung nicht geschuldet war, womit ein Anspruch gegen den alten Vermieter entsteht.
Ansprechpartner: RA Altmann
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