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Keine Bindungswirkung von Vergleichen zwischen Insolvenzverwalter und Gläubigern für Einwendungen eines GmbH-Geschäftsführers in einem Schadensersatzprozeß

In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München ist es uns gelungen, ein für Geschäftsführer einer insolventen GmbH gravierend negatives Urteil erfolgreich anzufechten.

Das LG München hatte den Geschäftsführer der inzwischen insolventen GmbH zur Zahlung von ? 755.604 zzgl. Zinsen verurteilt. Der Beklagte wurde in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld verklagt. Der Beklagte hatte u.a Mängel der Werkleistung der Klägerin eingewendet. Zwischen der Klägerin und der insolventen GmbH waren verschiedene Werklohnprozesse geführt worden, die jedoch durch die Insolvenz unterbrochen wurden. Der in die Prozesse eingetretene Insolvenzverwalter har die Werklohnforderung der Klägerin anerkannt.

Das OLG hat nun entschieden, dass die Einwendungen des Beklagten vom Landgericht rechtsfehlerhaft nicht gewürdigt wurden. Die Vorprozesse zwischen Klägerin und der insolventen GmbH könnten keine Rechtskraftwirkung zu Lasten des Beklagten entfalten.

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