Ende Juni hat der Bundestag das sog. „MoMiG“ (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) verabschiedet. Es tritt voraussichtlich Anfang November in Kraft.
Es sollten drei Ziele mit der GmbH-Reform erreicht werden:
Die Unternehmergesellschaft ist die wichtigste Neuerung bei der Reform des GmbH-Rechts.
Das neue GmbH-Gesetz bietet Gründern nun die Möglichkeit, die Höhe ihres Stammkapitals frei zu wählen, wenn sie sich für eine GmbH in der Form einer Unternehmergesellschaft entscheiden. Auch diese Sonderform ist – schon ab 1 € Stammkapital – haftungsbeschränkt; die Gesellschafter müssen für Schulden der Gesellschaft nicht mit ihrem Privatvermögen haften.
Da potentielle Gläubiger auch wissen sollen, mit wem sie Geschäftsbeziehungen eingehen, muss die neue Sonderform der GmbH auch als solche erkennbar sein. Die Gesellschaft muss im Rechtsverkehr mit dem Namenszusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) auftreten. Für die GmbH kann die UG von einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden.
Auch sonst gilt für die UG das gesamte GmbH-Recht. So ist die UG auch buchführungs- und bilanzierungspflichtig und muss ihre Bilanzen im elektronischen Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de veröffentlichen. Besonders aufmerksam sollte die UG auch das Insolvenzrecht der GmbH beachten. Da die UG oft nur über geringes Kapital verfügt, kann sie hier leicht in eine Falle geraten. Wie die GmbH muss die UG bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft – und zwar spätestens drei Wochen nach Feststellung dieser Situation – Insolvenz anmelden.
Der große Vorteil gegenüber ihren europäischen Mitbewerbern, insbesondere englischen Ltd., besteht darin, dass für die UG nur deutsches Recht gilt. Dies führt zu großer Rechtssicherheit für die Gesellschafter, ebenso wie für die Geschäftspartner.
Der große Vorteil gegenüber ihren europäischen Mitbewerbern, insbesondere englischen Ltd., besteht darin, dass für die UG nur deutsches Recht gilt. Dies führt zu großer Rechtssicherheit für die Gesellschafter, ebenso wie für die Geschäftspartner.
Sie können mit einem vereinfachten Musterprotokoll gründen, bei dem die Gesellschafterliste und Geschäftsführerbestellung integriert sind. Das Musterprotokoll muss allerdings weiterhin notariell beurkundet werden. Es bleibt aber auch in Zukunft die Möglichkeit, sich – wie bislang vorgeschrieben – für eine individuelle, notariell zu beurkundende Satzung zu entscheiden. Das vereinfachte Gründungsverfahren kann nur eine Gesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer in Anspruch nehmen, die Kosten allerdings sind hier wesentlich geringer. Man geht davon aus, dass bei einem Stammkapital von 25.000,00 € nur etwa 126,00 € Gebühr anfallen, bei einem 1 € Stammkapital lediglich 20,00 €. Dazu kommt eine Zahlung an das Registergericht von ca. 100,00 €. Ab 2009 werden sich die Gründungskosten noch einmal deutlich reduzieren, sobald die Veröffentlichungspflicht in den Printmedien entfällt.
Weiter will der Gesetzgeber die typischen Missbrauchsfälle in den letzten Jahren massiv bekämpfen. Ein besonderes Anliegen ist die Bekämpfung sog. Firmenbestattungen. Für Gläubiger ist es oft schwierig, eine Gesellschaft zu erreichen, wenn kein Geschäftsführer mehr greifbar ist. Hier müssen zukünftig die Gesellschafter mehr Verantwortung übernehmen. Ist die Gesellschaft führerlos, wenn beispielsweise kein Geschäftsführer bestellt oder aber dieser zurückgetreten und noch kein neuer bestellt ist, müssen die Gesellschafter die Pflichten des Geschäftsführers übernehmen und sind damit auch Zustellungsempfänger. Hier kommt auf die Gesellschaft ein neues Haftungsrisiko zu. Die Insolvenzantragspflicht wird auf die Gesellschafter ausgedehnt, mit allen haftungsrechtlichen Konsequenzen. Deshalb sollten Gesellschafter künftig immer darauf achten, einen Geschäftsführer zu bestellen. Auch hier gibt es neue Regeln. Entscheiden sich die Gesellschafter vorsätzlich oder grob fahrlässig für einen Geschäftsführer, der nach dem GmbH-Gesetz nicht Geschäftsführer sein darf, dann haften sie künftig für alle Schäden.
In Zukunft kann die GmbH – nach dem Vorbild der Aktiengesellschaft – auch ein „genehmigtes Kapital“ einräumen. Mit diesen Summen können die Gesellschafter schon bei der Gründung im Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Summe ausweisen, bis zu der sie das Stammkapital in einer Frist von fünf Jahren erhöhen können. Der Betrag darf allerdings die Hälfte des Stammkapitals nicht übersteigen. Gerade in der Gründungsphase kann die Geschäftsführung damit jedoch flexibel auf Kapitalbedarf der Gesellschafter reagieren, der Weg zum Notar entfällt.
Insgesamt dürfte die Unternehmergesellschaft, insbesondere für bisherige Kleinunternehmer und Einzelkaufleute, eine wirksame und wichtige Alternative darstellen.
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