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BGH stärkt Rechte der Verbraucher bei Kündigung einer Kapital-Lebensversicherung

(Urteile vom 12.10.2005, Az.: IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 12.10.2005 Klauseln in Kapital-Lebensversicherungen für unwirksam erklärt, nach denen der Rückkaufswert bei einer Kündigung mit Provisionen und Stornogebühren verrechnet werden durfte. Die Ausschüttungen dürften einen "Mindestbetrag" nicht unterschreiten. Von dem Urteil sind ca. 10 bis 15 Millionen Kapital-Lebensversicherungen betroffen, die zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen worden sind.

Vorgeschichte

Der BGH erklärte durch zwei Urteile bereits im Jahr 2001 Klauseln in Allgemeinen Bedingungen über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, die Verrechnung von Abschlusskosten und über einen Stornoabzug für die kapitalbildende Lebensversicherung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam. Daraufhin kündigten zahlreiche Verbraucher ihre Verträge und forderten den Rückkaufswert ohne Verrechnung der Abschlusskosten und ohne Stornoabzug. Die Versicherungen hingegen ersetzten lediglich die für unwirksam erklärten Klauseln rückwirkend durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach aber transparenter formulierte Bestimmungen. Auf dieser Grundlage verweigerten sie weiterhin eine Auszahlung ohne Verrechnung der Abschlusskosten. Der BGH hatte nun über die Revision gegen drei landgerichtliche Berufungsurteile zu entschieden.

Urteilsbegründung

Der BGH erklärte zwar eine rückwirkende Änderung von Klauseln für grundsätzlich zulässig. Doch die für unwirksam erklärten Klauseln dürften nicht durch inhaltsgleiche Bestimmungen ersetzt werden. Denn sonst bleibe der Verstoß gegen das Transparenzgebot folgenlos und die Kunden müssten weiterhin die verdeckten Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung hinnehmen.

Das Gericht hatte folglich zu entscheiden, auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit den Prämienbeiträgen bei vorzeitiger Kündigung zu verrechnen sind. Nach Meinung des BGH darf der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Bereits erworbene Ansprüche aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung werden dadurch nicht erhöht.

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