Es ist uns gelungen vor dem LG Memmingen ein äußerst anlegerfreundliches Urteil zu erstreiten. ( Urteil vom 20.09.2005 AZ 3 O 170/05 )
Der Beklagte hatte sich im Jahr 1996 an einem geschlossenen Immobilienfond in Form einer Publikumsgesellschaft beteiligt. Das in Berlin gelegene u.a. von der BerlinHyp finanzierte Objekt wurde notleidend. Die Geschäftsführung ermittelte im Frühjahr 2004 einen von den Gesellschaftern einzufordernden Nachschussbetrag in Höhe von rund Mio € 1,3 um vorab fällige Forderungen der Banken zu befriedigen. Ein endgültiges Sanierungskonzept lag nicht vor.
Auf der Gesellschafterversammlung im März 2004 wurde mit einfacher Stimmenmehrheit die Einforderung von Nachschüssen in der genannten Höhe beschlossen.
Der Beklagte wurde darauf von der Gesellschaft verklagt einen nach Angaben der Klägerin quotalen Nachschussbetrag von rund € 30.000,- zu leisten. Die Klägerin bezog sich zur Begründung auf den Gesellschafterbeschluß, den Gesellschaftsvertrag und die Beitrittserklärung des Beklagten. Sie verwies auf bereits mehrfach zu ihren Gunsten ergangene Urteile.
In der Beitrittserklärung hatte sich der Beklagte verpflichtet, bei fehlender Liquidität Nachschüsse zu leisten. Im Gesellschaftsvertrag war vermerkt, dass auch Beschlüsse von besonderer Bedeutung mit einfacher Mehrheit gefasst werden können.
Der Beklagte wendete u.a. ein, dass die gesetzliche Regelung ( § 707 BGB ) eine Nachschusspflicht nicht vorsieht. Legt der Gesellschaftsvertrag in Abweichung hiervon eine Nachschußpflicht fest, müsse deren Ausmaß und Umfang genau festgelegt sein, insbesondere müsse eine Obergrenze festgelegt sein. Dem entsprach der Gesellschaftsvertrag vorliegend nicht. Eine Nachschußpflicht hätte daher nur mit Zustimmung aller Gesellschafter also einstimmig vereinbart werden können.
Dieser Argumentation schloß sich das LG Memmingen an und wies die Klage ab. Auszüge aus der Urteilsbegründung: "Vorliegend ist den Klauseln in der Beitrittserklärung und im Gesellschaftsvertrag das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht zu entnehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Festsetzung einer Obergrenze für Beitragserhöhungen.......Der Beklagte ist auch ....nicht gehindert, die geltend gemachten Einwände vorzubringen, da der Beschluß nicht nur unwirksam ist, sondern nichtig. Einer Anfechtungsklage bedarf es nicht."
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Klägerin hat Berufung eingelegt.
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