Im Anschluss an das von uns unter der Rubrik News bereits bekannt gegebene Urteil des LG Memmingen vom 20.09.2005 konnten wir ein weiteres Urteil vor dem LG Berlin zugunsten eines Beteiligten an einem geschlossenen Immobilienfond erstreiten.
Auch in diesem Verfahren haben wir uns unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH vom 04.07.2005, Az: II ZR 354/03) gegen eine Klage verteidigt, mit der Nachschüsse zur Zahlung an einen notleidenden Immobilienfond geltend gemacht wurden. Wir haben in diesem Verfahren damit argumentiert, dass Nachschüsse nur dann eingefordert werden können, wenn bereits im Gesellschaftsvertrag Art und Umfang der Beitragserhöhung so festgelegt ist, dass der Anleger seine etwaige Einstandspflicht genau abschätzen kann. Dies erfordert unabdingbar die Festlegung einer Obergrenze bereits im Gesellschaftsvertrag.
Das LG Berlin hat die entsprechende Klage abgewiesen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
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