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Neueste Urteile

I. Kündigung wegen Manipulation der Arbeitszeitnachweise

LAG Köln, Urteil vom 18.09.2006, AZ. 14 Sa 385/06

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist gegeben, wenn ein auf einer auswärtigen Baustelle eingesetzter Arbeitnehmer in die Arbeitszeitnachweise falsche Zeitangaben einträgt und Überstunden geltend macht, die er tatsächlich nicht geleistet hat.

II. Stillschweigender Auskunftsvertrag bei Anlagevermittlung

BGH, Urteil vom 11.1.2007, Az: III ZR 193/05

Im Rahmen einer Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Vermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Der Feststellung weiterer besonderer Umstände bedarf es nicht. Das gilt auch dann, wenn der Vermittler bei den Vertragsverhandlungen zugleich als selbständiger "Repräsentant" einer Bank auftritt.

III. BGB-Gesellschaft und Haftungsrecht

OLG Celle, Urteil vom 24.1.2007, AZ. 3 U 167/06

IV. Anlageberatung und Aufklärungspflicht

BGH, Urteil vom 19.12.2006, AZ. XI ZR 56/05

Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anlegerund objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

V. Aufklärungspflicht des Autovermieters

BGH, Urteil vom 07.02.2007, AZ. XII ZR 125/04

Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen

Der Senat hat eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber dem Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht. Zwar muss der Vermieter nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet (Leitsatz der Schriftleitung)

VI. Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines PKW

BAG, Urteil vom 23.11.2006, AZ. 8 AZR 701/05

Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines PKW

Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Mai 1980 ist es ständige Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ersetzen muss, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste.

VII. Empfehlung zur Einholung einer Auskunft des Finanzamtes

BGH IXZR, Urteil vom 08.02.2007, AZ. IX ZR 188/05

Nach dem Gebot des sichersten Weges kann der Steuerberater gehalten sein, die Einholung einer Auskunft des Finanzamtes zu empfehlen, wenn die Rechtslage nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt ist und die Beratung eine einschneidende, dauerhafte, später praktisch nicht mehr korrigierbare rechtliche Gestaltung betrifft.

VIII. Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Rechtsanwaltssozietät

OLG Hamburg, Urteil vom 17.1.2006, AZ. 11 U 48/06

Höchstbetragsbürgschaft für die GmbH

OLG Celle, Urteil vom 12.2.2007, AZ. 3 W 29/07

Im zu entscheidenden Fall kann die GmbH-Gesellschafterin, die 50 % der Anteile an der GmbH hält und eine Höchstbetragsbürgschaft für die GmbH übernommen hat, sich nicht auf das Verbot der Fremddisposition und die Anlassrechtsprechung berufen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Grundsätze zur Wirksamkeit ruinöser Bürgschaften naher Angehöriger für Gesellschafterbürgen nicht gelten, selbst dann nicht, wenn der Gesellschafter nur Minderheitsgesellschafter der kreditsuchenden GmbH ist und mit der Geschäftsführung nicht betraut ist (vgl. z. B. BGH, MDR 2003, 342). Die gängige Bankpraxis, bei der Gewährung von Geschäftskrediten für eine GmbH Bürgschaften der Gesellschafter zu verlangen, lässt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung unbeanstandet. Weder eine krasse finanzielle Überforderung eines bürgenden Gesellschafters noch seine emotionale Verbundenheit mit einem die Gesellschaft beherrschenden Dritten können daher die Vermutung der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB begründen. (Leitsatz der Schriftleitung)

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