Der Bundesgerichtshof hat die Erfolgsaussichten derjenigen Käufern von Schrottimmobilien verbessert, die auf unrichtige Angaben von Vermittlern hereingefallen sind. In Fällen eines engen Zusammenwirkens mit einer finanzierenden Bank verschärft der BGH deren Haftung für die Verletzung von Aufklärungspflichten. Zugleich erleichtert er Geschädigten den Nachweis, dass die Bank in Fällen arglistiger Täuschung einen Wissensvorsprung gehabt hat. Es wird in bestimmten Fällen widerleglich vermutet, dass die Bank Bescheid wissen musste. Weitergehende Hoffnungen von Geschädigten, die sich an ein Urteil des Europäischen Gerichtshof vom Oktober 2005 knüpften, erfüllten sich dagegen nicht. Von neun jetzt beim BGH verhandelten Klagen gegen die Zwangsvollstreckung der Bausparkasse Badenia waren fünf erfolgreich. Konkret ging es um 8 Wohnungen in Norddeutschland und eine in Ostdeutschland, allesamt Schrottimmobilien. Die Käufer waren von Vermittlern zu Hause mit dem Argument überredet worden, sie könnten Steuern sparen und bräuchten kein Eigenkapital. Es kam zu den notariellen Kaufverträgen. Eine Belehrung der Käufer nach dem Haustürwiderrufgesetz erfolgte nicht. Darauf stützen sich in erste Linie die Klagen. Die Käufer hatten die Verträge widerrufen, nachdem Sie das Darlehen einige Zeit bedient hatten. Einige verlangten nun Schadensersatz, weil sie über den Wert der Wohnungen und die Höhe der Miete getäuscht worden sind. Der BGH hatte die Fälle wegen des damals beim EuGH anhängigen Verfahrens zurückgestellt. Beide Gerichte waren sich darüber einig, dass es ein Widerrufsrecht wegen unterlassner Widerrufsbelehrung nur beim Kreditvertrag gebe und dass der Kredit dann sofort plus Zinsen zurückzuzahlen sei. Anders urteilte der EuGH. In den Fällen der unterbliebenen Widerrufsbelehrung muss die Bank sämtliche Risiken tragen, die mit der Kapitalanlage verbunden seien.
Der BGH ließ nun offen, ob so ein Schadensersatzanspruch bestehe. Dies soll nur dann in Betracht kommen, wenn der Darlehensvertrag schon vor dem Kaufvertrag geschlossen wurde.
Praxistipp: Zunächst müssen in einem konkreten Fall die Widerrufsbelehrungen geprüft werden. Ist eine solche nicht vorhanden oder missverständlich, bestehen gute Chancen den Kaufvertrag entweder rückabzuwickeln oder Schadensersatz von der Bank zu verlangen. Die neue entwickelten Beweislastregeln des BGH erleichtern dann eine Durchsetzbarkeit.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Christian Altmann
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