Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass einem Leasingnehmer, der als Verbraucher mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen hat, ein Recht zum Widerruf des Vertrags nicht zusteht.
Sachverhalt:
Der klagende Leasingnehmer hat als Verbraucher mit der beklagten Leasinggeberin im Jahr 2015 einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug mit Kilometerabrechnung (so genannter Kilometerleasingvertrag) abgeschlossen. Aufgrund eines vom ihm im März 2018 erklärten Widerrufs verlangt er Rückerstattung sämtlicher erbrachter Leasingzahlungen.
Die Frage, die der Bundesgerichtshof (BGH) zu klären hatte: Haben Kunden beim Kilometer-Leasing überhaupt ein Widerrufsrecht? Falls ja, hätte dies für alle Leasinganbieter gravierende Folgen. Wird ein Kunde über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt, könnte er tatsächlich noch Jahre später den ganzen Vertrag rückgängig machen, und bekäme die gezahlten Raten komplett zurückerstattet.
Entschiedung des BGH:
Der BGH hat heute die gesetzlichen Vorschriften aber anders ausgelegt. Die Vorsitzende Richterin des 8. Zivilsenats Karin Milger erklärte: "Der Senat hat mit dem eben verkündeten Urteil entschieden, dass dem Verbraucher als Leasingnehmer eines Kilometerleasing-Vertrages kein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt ist." Kein Widerrufsrecht bedeutet: Beim Kilometer-Leasing bleiben die Kunden grundsätzlich an die Verträge gebunden. Denn sie können diese Verträge auch nicht vorzeitig kündigen.
Bei der anderen Variante des Auto-Leasings, dem sogenannten "Restwert-Leasing", ist die Rechtslage jedoch anders. Beim Restwert-Leasing wird am Anfang festgelegt, wie viel das Auto am Ende der Laufzeit noch wert sein soll. Ist es am Ende weniger wert, muss der Kunde draufzahlen. Kann das Auto für mehr Geld weiterverkauft werden, wird er am Gewinn beteiligt. Bei solchen Verträgen haben Kunden - anders als beim Kilometer-Leasing - grundsätzlich ein Widerrufsrecht.
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021039.html
Fünf Tage nach der Positionierung des Bundesgerichtshofs im VW-Abgasskandal haben die obersten Zivilrichter ihren Beschluss in voller Länge veröffentlicht. Das 20-seitige Dokument steht seit dem 27.02.2019 in der Entscheidungsdatenbank online.
Darin wird ausführlich dargelegt, weshalb die illegale Abgastechnik betroffener Dieselautos als Sachmangel eingestuft wird. Es wird auch ausgeführt, weshalb Neuwagenkäufer trotz Modellwechsels einen Anspruch darauf haben könnten, dass ihnen ihr Händler ersatzweise ein mangelfreies Auto gibt (Az.: VIII ZR 225/17).
Die beiden Feststellungen sind wichtig, weil sie die Erfolgsaussichten von Dieselklägern erhöhen. Der Senat hatte seine Einschätzung in einem Fall aus Oberfranken am 22.02.2019 überraschend öffentlich gemacht, obwohl sich der Käufer eines VW Tiguan und sein Händler kurz vor der BGH-Verhandlung auf einen Vergleich geeinigt hatten. Damit war die Möglichkeit dahin, endlich ein Grundsatz-Urteil zu sprechen.
Den Beschluss im Volltext finden Sie hier.