Oldtimer

Oldtimerfahren ist ein einzigartiges Mobilitätserlebnis und verbindet puren Fahrspaß mit der unmittelbaren Nähe zu Natur, Landschaft und Asphalt. Oldtimer und Youngtimer stehen wie kaum ein anderes Verkehrsmittel für Freiheit durch individuelle Mobilität. Sie sind Hingucker, technische Kulturgüter und Zeugen des gesellschaftlichen Zeitgeistes. Die Besonderheit der Fahrzeuge erfordert eine besondere rechtliche Betrachtung. 

 

Die Rechtsanwälte Babor und Schwend sind selbst Besitzer von Oldtimer-Fahrzeugen und sind mit den Besonderheiten dieser kostbaren Schätze bestens vertraut. 

 

Kauf eines Oldtimers

Oldtimer-Kauf per Handschlag? Lieber nicht, auch wenn die Klassiker aus einer Zeit stammen, in der das Handschlaggeschäft noch an der Tagesordnung war. Zur Beweissicherung sollte der Vertrag unbedingt schriftlich fixiert werden. Die Goldene Regel „Nicht übereilt kaufen“ hat beim Oldtimer-Kauf ganz besonderes Gewicht. Die Rechtsanwälte der Kanzlei haben einen speziellen „Kaufvertrag für Oldtimer-Fahrzeuge“ entworfen, der die speziellen Belange beim Kauf/Verkauf eines Klassikers berücksichtigt. Zwingend sollte der vom Verkäufer zugesagte Erhaltungszustand in den Vertrag mit aufgenommen werden, denn erst dann wird dieser Vertragsbestandteil. Sofern ein detaillierter Zustandsbericht existiert (z.B. Gutachten eines Sachverständigen), sollte ein entsprechender Hinweis in den Vertrag mit aufgenommen werden. Zu durchgeführten Restaurierungen empfiehlt es sich, auf die schriftliche Angabe der Arbeitsschritte zu bestehen, vorzugsweise in Verbindung mit einer ausführlichen Foto-Dokumentation.

 

Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten Mandanten rund um das Thema Oldtimer-Kauf. Die rechtliche Grundlage für den Erwerb von Oldtimern muss spezielle Regelungen aufweisen. Wir bieten die Fertigung von Oldtimer-Kaufverträgen ebenso, wie die Abklärung von Eigentumsfragen und Rechten Dritter an Oldtimern. Auch können wir unseren Mandanten Sachverständigen zu Erstellung eines Wertgutachtens empfehlen.  

 

Unfallregulierung

Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten Mandanten in Fällen der Beschädigung von Oldtimern, sei es im Rahmen von Verkehrsunfällen, an denen Oldtimer beteiligt sind, beim Transport von Oldtimern oder auf andere Weise.

 

Restaurierung

Wird ein Unternehmen mit der Restaurierung eines Oldtimers beauftragt, so ist beim Abschluss des Werkvertrages verschiedenes zu beachten. Zudem können die Oldtimer-Werkstatt Aufklärungs- und Beratungspflichten treffen, etwa zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines H-Kennzeichens oder hinsichtlich der Beantragung von Fahrzeugpässen. Schließlich stellt sich im Falle von unsachgemäß oder fehlerhaft ausgeführten Reparatur- oder Restaurierungsarbeiten am Oldtimer die Frage, ob die Werkstatt für die Mängel haftet und ob der Auftraggeber Schadensersatz oder Nacherfüllung fordern kann.

 

Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten Mandanten rund um das Thema Oldtimer-Restaurierung.

Aktuelles zum Oldtimer-Recht

Mietpreisbremse

07.06.2016 - OLG Köln zur kaufvertraglich geschuldete Beschaffenheit bei Beschreibung als "Zustand 1" und "komplet restauriert"

Das Oberlandesgericht Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 07.06.2016 (Az. 25 U 29/15) festgestellt, dass die Angabe des Verkäufers eines Oldtimers auf einer Internetseite, wonach das Fahrzeug „Zustand 1“ und „komplett restauriert“ sei, eine Beschaffenheitsvereinbarung begründet. Der Käufer habe sich auf diese Zusicherung verlassen dürfen und war nicht verpflichtet sie weiter zu überprüfen. Tatsächlich hatte das Fahrzeug einen nicht fachmännisch behobenen Unfallschaden und wies zahlreiche weitere Mängel und Ersatzteile auf.

 

Rechtsanwalt Fachanwalt Arbeitsrecht

Andreas Babor, Rechtsanwalt zum Urteil des OLG Köln:

 

„Zustand 2–3, Preis Verhandlungssache“. Derartige Zustandsnoten sind in Verkaufsanzeigen häufig zu lesen. Was verbirgt sich dahinter? Während sich Listenpreise für übliche Gebrauchtfahrzeuge auf Baujahr und Kilometerstand beziehen, spielt bei deutlich älteren Exemplaren der Erhaltungszustand die ausschlaggebende Rolle. Etabliert hat sich auf dem Oldtimer-Sektor das Zustandsschema mit den Noten 1 bis 5. Note 1 bedeutet: Makelloser Zustand. Keine Mängel, Beschädigungen oder Gebrauchsspuren an der Technik und an der Optik. Komplett und perfekt restauriertes Spitzenfahrzeug. Wie neu. Sehr selten. Ein Fahrzeug bei dem auch bei genauer Prüfung keine Mängel festgestellt werden. Basis für die Bewertung in die Zustandsnote 1 ist der angenommene Zustand bei Erstauslieferung, d.h. der ehemalige Neuwagenzustand des entsprechenden Herstellers.

 


Mietpreisbremse

28.09.2015 - OLG Naumburg Austauschmotor ist kein „Originalmotor“ eines Oldtimers

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 28.09.2015 (Az. 1 U 59/15) festgestellt, dass mit dem „Originalmotor“ eines Gebrauchtwagens für einen privaten Käufer der vom Hersteller selbst eingebaute Erstmotor gemeint ist und dass diese Beschaffenheit fehlt, wenn der ursprüngliche Motor durch einen bauartgleichen Austauschmotor des Herstellers ersetzt wurde.

 

Amtlicher Leitsätze des OLG Naumburg

 

1. Haben sich die Parteien eines unter Ausschluss der Rechte des Käufers bei Mängeln geschlossenen Gebrauchtwagenkaufvertrages auf eine bestimmte Beschaffenheit (hier: "Originalmotor") geeinigt, ist der Gewährleistungsausschluss dahin auszulegen, dass er sich nicht auf das Fehlen der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit bezieht.

 

2. Mit dem "Originalmotor" eines Gebrauchtwagens ist für einen privaten Käufer der vom Hersteller selbst eingebaute Erstmotor gemeint. Diese Beschaffenheit fehlt, wenn der ursprüngliche Motor durch einen bauartgleichen Austauschmotor des Herstellers ersetzt wurde.

 

3. Behauptet der Verkäufer ein anderes Verständnis der Beschaffenheitsvereinbarung, weil er dem Käufer den Motortausch offenbart habe, trägt er hierfür die Beweislast.

 

Den Volltext des Urteils finden Sie hier.

 


Mietpreisbremse

24.09.2015 - OLG Hamm zum Übertreiben bei der Zustandsbeschreibung

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 24.09.2015, Az: 28 U 144/14 ein wichtiges Grundsatzurteil für die gesamte Oldtimerszene gefällt. 

 

Nach dem Urteil kann es zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen Mangelhaftigkeit eines "Oldtimers" (hier sogar fehlende Voraussetzungen für die Erteilung eines H-Kennzeichens) kommen, wenn der Verkäufer nicht nur sehr detailliert die Entstehungsgeschichte des Oldtimers in einer E-Mail wiedergibt und eine technisches Knowhow implizierende Vielzahl technischer Einzelheiten betreffend das Fahrzeug erwähnt, sondern ergänzend mehrfach darauf verweist, dass das Fahrzeug von einem "absoluten Profi für den Eigengebrauch qualitativ hochwertigst aufgebaut" worden sei. 

 

Aus Sicht eines potentiellen Käufers ist mit einer solchen, auch die Person des Vorbesitzers und dessen herausragende Fachkenntnis einschliessenden Beschreibung die verbindliche Erklärung des Verkäufers verknüpft, dass das Fahrzeug nicht nur eine H-Zulassung während der Besitzzeit des Erbauers hat, sondern dass es sich auch in einem die Erteilung rechtfertigenden Zustand befindet.

Für die Praxis bedeutet dies, dass man nicht nur aus Gründen der Fairness bei einer realistischen Beschreibung bleiben sollte, sondern dass Übertreibungen und Beschreibungen „ins Blaue hinein“ mittlerweile schnell auch zu einer juristischen Haftung führen können.