Ab August 2015 Neuregelung des innereuropäischen Erbrechts

Ab 17.08.2015 gilt die neue Europäische Erbrechtsverordnung. Die Verordnung regelt, dass, soweit im Testament nichts anderes bestimmt ist, bei der Abwicklung innereuropäischer Erbfälle mit Vermögen in mehreren EU-Staaten grundsätzlich dasjenige nationale Erbrecht anzuwenden ist, in dessen Staat der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Von dieser Neuregelungen sind jährlich rund 450.000 Familien betroffen.

Prüfung der erbrechtlichen Gestaltung
2012 wurden neue EU-Erbschaftsregeln erlassen, für die eine Umsetzungsfrist von drei Jahren gilt. Die neuen Regelungen folgen dem Prinzip des Recht des „gewöhnlichen Aufenthalts“. Lebt und stirbt ein Deutscher in Frankreich, unterliegt die Erbschaft dementsprechend französischem Recht. Es sei denn, im Testament wird ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts festgelegt. Ausländische Erbregelungen könnten stark von deutschem Recht abweichen. Sie könnten Nachteile, gegebenenfalls aber auch Vorteile für die Erben mit sich bringen. Jeder Betroffene sollte prüfen, welches Erbrecht für ihn günstiger ist und gegebenenfalls das Testament oder sonstige erbrechtliche Gestaltung anpassen.


Staatsangehörigkeitsprinzip bei Wunsch ausdrücklich festschreiben
Wer möchte, dass das Erbrecht des Landes angewandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, müsse dies ausdrücklich im Testament festlegen. Lebe also beispielsweise ein Deutscher in Frankreich und möchte, dass deutsches Erbrecht im Erbfall angewendet wird, so müsse dies klar aus dem letzten Willen hervorgehen. Die neuen Vorschriften sehen außerdem ein Europäisches Nachlasszeugnis vor. Damit können Erben und Nachlassverwalter überall in der EU ohne weitere Formalitäten ihre Rechtsstellung nachweisen. Das bedeute vor allem schnellere und kostengünstigere Verfahren.