Erbrecht

Im Erbrecht sind Erfahrung und eine hohe Spezialisierung erforderlich um die erbrechtlichen, wie auch steuerrechtlichen Auswirkungen von Verfügungen erfassen zu können.

Unsere Anwälte und Fachanwälte erstellen seit Jahren Nachfolgekonzepte für Unternehmen und unterstützen Mandanten bei der Erstellung ihres Testaments oder Erbvertrags.

  • Beratung bei der Erstellung eines Testaments
  • Beratung bei der Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments (Berliner Testament) 
  • Beratung bei der Nachfolgeplanung im Unternehmen und bei der Erstellung eines Unternehmertestaments 
  • Beratung bei der Erstellung eines Erbvertrags
  • Beratung bei der Übertragung von Immobilien und Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbschaft
  • Beratung und Vertretung von Erbengemeinschaften oder Miterben
  • Beratung zur Testamentsvollstreckung 
  • Erstellung einer Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsvollmacht, sowie Patientenverfügung  

Aktuelles zum Erbrecht


Erbrecht Testament

20.10.2023 - Vortrag zum Thema "Vererben, Testament und Erbschaftssteuer"

 

Am 02.10.2023, um 18:00 Uhr findet mein Vortrag zum Thema "Vererben, Testament und Erbschaftssteuer" im Pfarrsaal von St. Maria Thalkirchen (Fraunbergplatz 5) statt.

 

 


Erbrecht Testament

28.10.2021 - Vortrag zum Thema "Vorsorgevollmacht und Testament"

 

Am 28.10.2021, um 15:00 Uhr findet mein Vortrag zum Thema "Vorsorgevollmacht und Testament" im Restaurant Lindengarten (Solalindenstraße 50)  statt.

 

 


Erbrecht Testament

10.11.2020 - BGH zur Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst; die Verjährungsvollendung wird nicht hinausgeschoben. Der Verjährungsverzicht hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums ausgeschlossen wird (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 141/13, NJW 2014, 2267 Rn. 18 f.; Urteile vom 16. März 2009 - II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 Rn. 22; vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, juris Rn. 39). Der Verzicht soll den Gläubiger von der Notwendigkeit der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs entheben (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 141/13, aaO Rn. 19). Erhebt der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage (wobei Einreichung der Klage mit Zustellung "demnächst" genügt, § 167 ZPO analog), kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Frist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern (BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08, aaO Rn. 22). Erhebt der Gläubiger dagegen die Klage vor Ablauf der Frist, bleibt der Verzicht auch nach Fristablauf wirksam (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 141/13, aaO Rn. 19). Die Klageerhebung innerhalb der Verzichtsfrist hindert den Schuldner demnach auch über die Frist hinaus an der Erhebung der Verjährungseinrede.

 

BGH, Urteil vom 10.11.2020, Az. VI ZR 285/19


Erbrecht Testament

15.03.2019 - OLG Brandenburg zum Ausschluss des überlebenden Elternteils von der Vermögenssorge (Geschiedenentestament)

1. Der Ausschluss von der Vermögensverwaltung muss nicht ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung durch den Erblasser vorgenommen werden. Es genügt, dass der Wille des Erblassers, die Eltern oder einen Elternteil von der Verwaltung auszuschließen, in der letztwilligen Verfügung - wenn auch nur unvollkommen - zum Ausdruck kommt.

2. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung allein genügt für den Ausschluss der elterlichen Vermögenssorge aber nicht.

 

Andreas Babor, Rechtsanwalt zum Urteil des OLG Brandenburg: 

 

Im Mittelpunkt dieser Entscheidung steht das Geschiedenentestaments, das infolge der zunehmenden Zahl von patch-work-Familien in der erbrechtlichen Beratungspraxis immer häufiger relevant wird. Mit einem „Geschiedenentestament“ will der Erblasser seinen früheren Ehe- oder Lebenspartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter allen erdenklichen Umständen von der Teilhabe am eigenen Vermögen ausschließen, also auch in dem seltenen Fall, dass das gemeinsame Kind nach dem Erbfall, aber vor dem ehemaligen Partner stirbt. Die gestalterische Herausforderung besteht darin, dem Kind das Recht vorzubehalten, sowohl durch lebzeitiges Rechtsgeschäft als auch durch Verfügung von Todes wegen den Nachlass zwischen seinem Ehepartner und den eigenen Abkömmlingen möglichst frei verteilen zu können.

Auch wenn der Senat des OLG in der vorliegenden Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kindsvater seine Ex-Ehefrau nicht in dieser Weise ausschließen wollte, so bietet der Fall doch Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass zu einem derartigen Testament drei Elemente gehören, nämlich:

 

1. der Ausschluss des Ex-Partners von der gesetzlichen Erbfolge nach den (minderjährigen) Kindern,

2. der Entzug der elterlichen Sorge des überlebenden Elternteils für die Verwaltung des Nachlassvermögens und

3. die Regelung der Verwaltung des Nachlassvermögens durch eine aus Sicht des Erblassers vertrauenswürdige Person


Erbrecht Testament

05.02.2019 - OLG Frankfurt: Besuchspflicht als aufschiebende Bedingung zur Erbeinsetzung ist sittenwidrig

Setzt ein Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel für zu Lebzeiten durchzuführende Besuche seiner Enkelkinder ein, ist eine an die Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel sittenwidrig und damit nichtig. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit müsse im Ausnahmefall zurückstehen, wenn die von dem Erblasser erhobene Bedingung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen oder wirtschaftlichen Umstände die Entschließungsfreiheit der bedingten Zuwendungsempfänger unzumutbar unter Druck setze und durch das Inaussichtstellen von Vermögensvorteilen Verhaltensweisen bewirkt werden sollen, die regelmäßig eine freie innere Überzeugung des Handelnden voraussetzen.

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2019 (Az.: 20 W 98/18).


Erbrecht Testament

23.10.2018 - OLG Frankfurt a.M. zur Testamentsauslegung

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament im Anschluss an die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung bestimmt, dass für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens das Erbe unter ihren Neffen bzw. Nichten aufgeteilt werden soll, so kann der Begriff des "gleichzeitigen Ablebens" entgegen dem Wortsinn nur dann dahin verstanden werden, dass auch das Versterben in erheblich zeitlichem Abstand umfasst werden sollte, wenn sich hierfür eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen findet. 

 

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.10.2018, Az. 21 W 38/18

 

Andreas Babor, Rechtsanwalt zum Urteil des OLG Frankfurt am Main: 

 

Das Urteil bestätigt einmal mehr meine Überzeugung, dass bei der Formulierung und Ausarbeitung von Testamenten eine höchst präzise Formulierung notwendig ist und sämtliche Sachverhalte berücksichtigt werden sollten. Andernfalls droht, dass Gerichte die Auslegung des Wortlauts übernehmen und dabei zu Ergebnissen kommen, die die Erblasser nicht wünschten. 


Erbrecht Testament

13.02.2018 - OLG Hamburg zum gemeinschaftlichen Testament

Klausel in einem gemeinschaftlichen Testament, über das Erbe frei verfügen zu dürfen, ist kein Änderungsvorbehalt für die letztwilligen Verfügungen des überlebenden Beteiligten

Eine in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Klausel, der zufolge der Überlebende „über das Erbe der oder des Erstversterbenden frei verfügen kann“, bezieht sich bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine abweichende Auslegung nur auf die Verfügungsbefugnis unter Lebenden und steht daher einer die Schlusserben beschränkenden Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Überlebenden entgegen.

 

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2018, Az. 2 W 22/17 


Erbrecht Testament

12.07.2018 - BGH zur Vererbung von digitalen Konten

Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen  Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen. 

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17

 

Andreas Babor, Rechtsanwalt zum Urteil des BGH: 

 

Dieses mit Spannung erwartete höchstrichterliche Urteil überrascht nicht. Der Senat hat bewiesen, dass das deutsche Recht auch ohne Eingreifen des Gesetzgebers geeignet ist, die Herausforderungen durch die zunehmende Digitalisierung anzunehmen und zu sinnvollen Lösungen zu gelangen. Die Frage nach der Vererblichkeit digitalen Vermögens ist schließlich für die künftige Entwicklung der digitalen Welt von zentraler Bedeutung.