BGH zum Begriff der Betriebskosten

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es genügt die „Betriebskosten“ auf den Mieter umzulegen, es ist keine Aufschlüsselung oder Erläuterung erforderlich (Bundesgerichtshof vom 10.02.2016 VIII ZR 137/15 ).

Begriff der Betriebskosten

Der für Wohnraummietrecht zuständige 8. Senat des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass es ausreicht, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat, um diese wirksam auf den Mieter umlegen zu können. Eine Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung oder das Beifügen des Betriebskostenkataloges ist nicht erforderlich.

Im entschiedenen Fall hat der Mieter vom Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung zurück gefordert, weil im Mietvertrag nur der Verweis auf Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung enthalten war, ohne dass eine Aufschlüsselung oder Erläuterung enthalten war.
Weiter hat der Mieter argumentiert, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages die Anlage 3 zu § 27 der zweiten Berechnungsverordnung gar nicht mehr gültig war.
Auch den Verweis auf eine ungültige Norm hält der Bundesgerichtshof für unschädlich.

Der Begriff „ Betriebskosten“ ist seit Jahrzehnten allgemein üblich, so dass er als bekannt vorausgesetzt werden kann, so dass fehlerhafte Verweisungen und fehlende Aufschlüsselungen die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter nicht ausschließen.

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