Filesharing: Keine automatische Haftung des Anschlussinhabers für Besucher

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil mit der Frage beschäftigt, inwieweit die Haftung des Anschlussinhabers als Störer für dessen Besucher in Betracht kommt, wenn diese illegales Filesharing betrieben haben.

Sofern ein Besucher den Zugriff auf das WLAN-Netzwerk erhält, ist der Anschlussinhaber nicht automatisch für dessen mögliches rechtswidriges Handeln haftbar zu machen.
Belehrungspflichten

Grundsätzlich betraf das Urteil den Sachverhalt, dass volljährige Besucher den Zugriff erhielten. Nach derzeitiger Rechtsansicht des BGH sind jedenfalls minderjährige Internetnutzer von ihren Eltern entsprechend zu belehren. Eine solche Belehrungspflicht gilt für Besucher jedenfalls dann nicht, wenn keine Anhaltspunkte für mögliche rechtswidrige Handlungen bestehen. Eine anlasslose Belehrungspflicht besteht weder für volljährige Besucher, noch für volljährige Mitglieder einer Wohngemeinschaft, noch für volljährige Familienangehörige.
Haftung der Nutzer

Darauf hinzuweisen ist, dass die Haftung für illegales Filesharing damit nicht entfällt. Lediglich der Anschlussinhaber ist nicht in der Haftung. Der jeweilige Nutzer ist natürlich für sein Handeln verantwortlich. Dessen Ermittlung und der Nachweis einer Rechtsverletzung dürfte sich für die Abmahnindustrie allerdings erheblich schwieriger gestalten.

BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az.: I ZR 86/15.