Neue Hinweispflichten für Unternehmer

Am 01.04.2016 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in Kraft. Kern ist das das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Bedeutung für Unternehmer

Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass Unternehmer verpflichtet werden, weitere Hinweise und Informationen aufzunehmen.

Voraussetzungen
Voraussetzung ist zunächst, dass der Unternehmer entweder eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.


Hinweispflichten
Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Verbraucher unterrichtet werden, inwieweit der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, an einem sog. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zudem muss der Unternehmer auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen.

Unterhält der Unternehmer eine Webseite, so müssen die oben genannten Informationen auf der Webseite zugänglich sein.

Verwendet der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen, so müssen die Informationen zusammen mit den AGB gegeben werden.

Von der Pflicht, den Verbraucher in Kenntnis zu setzen, ob der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren mitzuwirken, sind solche Unternehmer befreit, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.

BT-Drs. 18/5089.