Schriftformerfordernis bei Inanspruchnahme von Elternzeit

Ein Telefax ist nicht geeignet, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für die Inanspruchnahme von Elternzeit zu wahren und führt zur Nichtigkeit der Erklärung.

Dem Arbeitgeber kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände Treuwidrigkeit entgegengehalten werden, wenn er sich in einem solchen Fall auf das Schriftformerfordernis beruft, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10.05.2016 (Az.: 9 AZR 145/15).


Fax begründete keine wirksame Inanspruchnahme von Elternzeit
Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.


Treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers vorliegend nicht erkennbar
Allerdings kann dem Arbeitgeber unter besonderen Umständen Treuwidrigkeit zur Last gelegt werden, wenn er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis nicht gewahrt sei. Solche Besonderheiten, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, lagen aber im Fall vor dem Bundesarbeitsgericht nicht vor.