Vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gestellte Vertragsbedingungen, mit denen der Inhalt eines Arbeitsverhältnisses abgeändert wird, unterliegen einer Inhaltskontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sich der Arbeitgeber im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.11.2016 entschieden (Az.: 3 AZR 539/15).