Vorerbe, Nacherbe, Ersatzerbe - Wer entscheidet über den Nachlass

 

Im zugrundeliegenden Fall vererbt der Erblasser mehrere Grundstücke an zwei Personen mit der Maßgabe, dass die Grundstücke nach dem Tod der Personen an zwei weitere Personen übergehen sollen. Sollten letztere bereits verstorben sein, so sollen deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, ersatzweise der überlebende Nacherbe, Ersatznacherben werden. Diese Regelung wird in die Grundbücher der Grundstücke eingetragen.

Die Vorerben wollen nunmehr die Grundstücke verwerten und mit den Nacherben vereinbaren, dass die Nacherbenvermerke aus den Grundbüchern gelöscht werden. Das Grundbuchamt lehnt dies allerdings ab. Es meint, dass hierfür erst die Ersatznacherben ihre Zustimmung geben müssen. Die Vorerben reichen dagegen Klage ein.

 

In der jüngeren Rechtsprechung und Literatur besteht weitgehende Einigkeit, dass dem Vorerben und dem Nacherben mit Blick auf einzelne Nachlassgegenstände eine rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht einzuräumen ist – ohne, dass der Ersatznacherbe mitentscheiden darf oder muss. Der Schutz des Nacherben unterliegt uneingeschränkt seiner rechtsgeschäftlichen Disposition. Ein sachlicher Grund, diese Dispositionsbefugnis auf die Zustimmung zu Verfügungen des Vorerben zugunsten eines Dritten zu beschränken, ist nicht erkennbar.

 

Ersatznacherbe kein zukünftiger Berechtigter

 

Soweit an dieser Stelle der Schutz eines Ersatznacherben in Betracht genommen ist, ist dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts schon im Ansatz verfehlt. Das bedeutet: Der Ersatznacherbe genießt einen solchen Schutz nicht. Er ist kein (künftig) Berechtigter, sondern in diesem Fall lediglich ein Ersatz für den primär bestimmten Nacherben. Soweit das Gesetz also im Interesse des Erblasserwillens den Nacherben schützt und ihm auch die rechtliche Befugnis zugesteht, dies zu nutzen, und zum Beispiel sein Veto einzulegen, wenn der Vorerbe das geerbte Grundstück verkaufen will, ist hiermit immer nur der aktuelle Nacherbe gemeint. Er muss in seiner Entscheidung – in diesem Fall, den Nacherbenvermerk zugunsten des Vorerben löschen zu lassen – nicht den Ersatznacherben um Erlaubnis fragen.

Auch aus dem Erblasserwillen lässt sich keine Beschränkung der Dispositionsbefugnis des Nacherben herleiten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Erblasser es bei seiner Nachlassgestaltung durchaus in der Hand hat, die Position des Ersatznacherben stärker auszugestalten, wenn es ihm um mehr als die Vorsorge gegen einen möglichen Wegfall des (ersten) Nacherben geht. "Er kann den Ersatznacherben zum Beispiel zugleich als bedingten Nach-Nacherben einsetzen", so Rechtsanwalt Andreas Babor. Dies hat aber der Erblasser im genannten gerade nicht testamentarisch festgelegt, sodass die Grundbuchberichtigung auch ohne die Zustimmung der Ersatznacherben vollzogen werden konnte.