Das Anbohren einer Wasserleitung in einer Mietwohnung durch einen Freund der Mieter, der diesen bei handwerklichen Arbeiten in der Wohnung geholfen hat, gibt dem Vermieter keinen hinreichenden Grund für eine Kündigung. Dies gilt nach einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München auch dann, wenn aufgrund des Bohrens ein Wasserschaden entstanden ist
AG München, Urteil vom 08.03.2017, Az. 424 C 27317/16