Vereinbart ein Vater mit seinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn einen umfassenden Erbverzicht, bei dem der Sohn allein mit einem Sportwagen abgefunden werden soll und das Fahrzeug nur dann erhält, wenn er im Alter von 25 Jahren eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat, können die Vereinbarungen sittenwidrig und deswegen unwirksam sein.
Dies geht aus einem Urteil des OLG Hamm vom 08.11.2016 (Az. 10 U 36/15) hervor. Das OLG bejahte dort die Sittenwidrigkeit wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der konkreten Vereinbarungen zu Lasten des Verzichtenden.
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