BGH zum Beweisverwertungsverbot für Benutzerdaten beim Filesharing

Im Fall der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing unterliegt die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreiber verschiedenen Endkundenanbieters im Prozess gegen den Anschlussinhaber auch dann keinem Beweisverwertungsverbot, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Gestattung gegeben ist, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.07.2017 hervor (Az.: I ZR 193/16).