Pflichtteilsanspruch des Enkels nach Enterbung seines Vaters

Der Erblasser hatte zwei Söhne. Der Ältere verstarb kinderlos im Jahr 1990 im Alter von 28 Jahren. Der Jüngere, heute 53 Jahre alt, ist der Vater des heute 21 Jahre alten Klägers. Beide Söhne hatte der Erblasser in einem im Jahr 1989 errichteten Testament enterbt. Zu Erben bestimmte der Erblasser in dem Testament seine damalige Lebensgefährtin sowie seinen Bruder, den heute 79 Jahre alten Beklagten.

 

Das vom Erblasser errichtete Testament habe den Kläger durch die vom Erblasser bestimmte Erbeinsetzung seines Bruders und seiner Lebensgefährtin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Als entfernterer Abkömmling des Erblassers sei der Kläger nunmehr pflichtteilsberechtigt. Eine dem Kläger vorgehende Pflichtteilsberechtigung seines Vaters sei nicht gegeben. Diesem habe der Erblasser neben dem Erbrecht auch den Pflichtteil entzogen. Das folge aus der testamentarisch verfügten Enterbung, die aufgrund der seinerzeit vorliegenden Entziehungsgründe auch wirksam sei.

 

Im Gegensatz zu seinem Vater habe der Kläger sein Pflichtteilsrecht nicht verloren, so das Oberlandesgericht in seinem Urteil. Der Erblasser habe in seinem Testament nur angeordnet, seinen Söhnen, nicht aber auch auf deren Nachkommen den Pflichtteil zu entziehen. Bezogen auf die Person des Klägers sei zudem kein Grund für eine Entziehung des Pflichtteils ersichtlich und vom Erblasser entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auch testamentarisch nicht verfügt worden. Da der Beklagte – neben der Lebensgefährtin des Erblassers – dem Kläger gegenüber den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch als Gesamtschuldner schulde, sei er in Höhe des gesamten Anspruchs zur Zahlung zu verurteilen.

 

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.10.2017 - Az. 10 U 31/17