Kasko - Leistungskürzung «auf Null» bei BAK von mindestens 2,03 Promille

Bei einem Unfall mit einer BAK von mehr als 2,03 Promille hat, liegt ein Ausnahmefall vor, der in der Kaskoversicherung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls eine Kürzung der Versicherungsleistung «auf Null» rechtfertigt.

 

Der Anspruch ergebe sich zwar nicht bereits aus einer Obliegenheitsverletzung des Beklagten (§ 28 VVG), denn die Obliegenheit, nicht unter Einfluss von Alkohol seinen Pkw zu fahren, gelte nach den AVB nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung, nicht jedoch für die Kaskoversicherung. Die Klage sei aber aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 81 Abs. 2 VVG begründet. Der Beklagte habe unstreitig den Unfall verursacht und diesen auch grob fahrlässig herbeigeführt. Denn das Führen eines Kfz im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit sei grundsätzlich als grob fahrlässig anzusehen, so dass OLG Dresden.

 

OLG Dresden, Beschluss vom 13.11.2017, Az. 4 U 1121/17