Bundesarbeitsgericht zur sachgrundlosen Befristung

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2019, Az. 7 AZR 733/16

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts.

 

Rechtsanwalt Fachanwalt Arbeitsrecht

Andreas Babor, Fachanwalt für Arbeitsrecht zum Urteil des BAG:

 

"Mit dem Urteil korrigiert das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom Juni 2018. Das BVerfG entschied, dass eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber gestanden hat. Die einschränkende 3-Jahres-Rechtsprechung des BAG ist verfassungswidrig."