Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine verbindliche Anweisung für behandelnde Ärzte, Pflegepersonal, Bevollmächtigte und Betreuer, in der Sie bestimmen, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen bzw. nicht wünschen, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind zu entscheiden. Über eine eindeutige Patientenverfügung darf sich niemand hinwegsetzen. Andernfalls macht er sich wegen Körperverletzung strafbar. Eine Patientenverfügung ist eine nicht notwendige, aber immer sinnvolle Ergänzung der Vorsorgevollmacht.

 

Eine Patientenverfügung ist nicht zwingend erforderlich, aber nicht nur für ältere und schwer kranke Menschen empfehlenswert. Für Bevollmächtigte und Betreuer ist sie sehr hilfreich, weil sie andernfalls ermitteln müssen, welche Behandlungen Sie wünschen würden, wenn Sie noch in der Lage wären zu entscheiden. Es kommt in diesem Fall auf Ihren mutmaßlichen Willen an.

 

Patientenverfügung

07.04.2017 - Bundesgerichtshof zur Patientenverfügung

Die aktuellste BGH-Entscheidung ist unmissverständlich: Eine Patientenverfügungen ist nur wirksam, wenn sie ausreichend konkret ist. Dazu muss sie eine Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die eingewilligt oder die untersagt werden, beinhalten und außerdem erkennen lassen, in welchen konkreten Behandlungssituationen die Verfügung gelten soll. 

 

Im aktuellen BGH-Fall wurde eine Wachkoma-Patientin jahrelang künstlich ernährt. In Ihrer Patientenverfügung hielt sie fest, keine lebensverlängernden Maßnahmen zu wünschen, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht. Diese schriftliche Aussage lässt, je nach Prognose der Ärzte, den Wunsch vermuten, dass sie einen Abbruch der künstlichen Ernährung wünscht. Ebenso hielt die Patientin in ihrer Verfügung allerdings fest, dass sie aktive Sterbehilfe ablehnt. Dies wiederum spricht eher für die Fortsetzung der künstlichen Ernährung. Wie soll ein Arzt oder ein Betreuer bei diesen Widersprüchen entscheiden?

 

Im vorliegenden Fall hat die fehlende Konkretheit der Patientenverfügung dazu geführt, dass die gerichtlich eingesetzten Betreuer über den mutmaßlichen Willen der Patientin befragt wurden.

Die Betreuer, der Sohn und der Ehemann der Patientin, äußerten allerdings unterschiedliche Wünsche und Ansichten. Der Sohn und die behandelnden Ärzte vertreten die Ansicht, dass es Wille der Patientin ist, die künstliche Ernährung zu beenden. Wohingegen der Ehemann vermutet, dass die Patienten auch unter den gegenwärtigen Umständen weiterleben möchte.

 

BGH-Urteil, Az. XII ZB 604/15 


Patientenverfügung

Reicht eine ungenaue, allgemein formulierte Patientenverfügung aus?

"Nein. Der BGH hat im Februar 2017 entschieden, dass eine erforderliche Konkretisierung des Patientenwillens durch die Bezugnahme auf “ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen” geschehen kann. Das heißt, wenn Ihre Patientenverfügung sich nicht auf ihre aktuelle Lebens- und Behandlungssituation bezieht, ist sie an sich unwirksam.

 

Wenn Sie konkrete Behandlungsentscheidungen in Ihrer Verfügung festgelegt haben, die sich zwar nicht auf ihre aktuelle Situation beziehen, aber hinreichend konkret sind, lassen diese dennoch einen mutmaßlichen Patientenwillen erkennen.

 

Nicht ausreichend sind allerdings allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.

Eine an sich unspezifische Verfügung, die Wünsche wie “lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen” enthält, hat für sich genommen “nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung”. Das entschied der BGH auch bereits im Juli 2016 (BGH, Az XII ZB 61/16).