Vorsorge- und Betreuungsvollmacht

Was ist eine Betreuungsverfügung?

 

Nicht jeder verfügt über eine Person des Vertrauens, die er mit einer Vorsorge- vollmacht ausstatten kann. Aber auch dann stehen Sie im Notfall nicht allein da. Haben Sie keine geeignete Vertrauensperson, stellt Ihnen das Gericht einen (rechtlichen) Betreuer an die Seite. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie Einfluss nehmen auf die Auswahl Ihres Betreuers. Aber auch wer schon eine Vorsorgevollmacht hat, sollte zusätzlich noch eine Betreuungsverfügung verfassen. Auch wenn die vorgenannte Vorsorgevollmacht vorliegt, kann es ausnahmsweise passieren, dass das Betreuungsgericht für einzelne Lebensbereiche eine Betreuung einrichtet.

 

Schaffen Sie Sicherheit für sich und Ihre Angehörigen 

 

Sie können verbindlich festlegen, wer Ihr Betreuer werden soll, falls Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht haben, wird das Betreuungsgericht aktiv. Es stellt Ihnen zwecks Erledigung Ihrer rechtlichen Angelegenheiten einen Betreuer an die Seite. Bei der Auswahl der Person ist das Gericht grundsätzlich an Ihre Anweisung in der Betreuungsverfügung gebunden.

 

 


Bei minderjährigen Kindern an eine Sorgerechtsverfügung denken!

 

Wenn Sie minderjährigen Kindern haben, sollten Sie auf jeden Fall eine Sorgerechtsverfügung verfassen. So können Sie im Falle Ihres Todes festlegen, wer das Sorgerecht für Ihre Kinder bis zu deren Volljährigkeit ausüben soll. Insbesondere für Patchworkfamilien und Alleinerziehende ist es ratsam, eine Vertrauensperson als Vormund zu benennen.

 

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