Löschung von Bewertungen

Wer im Internet sichtbar sein will, muss sich dem Urteil der Kunden stellen. Kundenbewertungen sind für viele Internetnutzer und potentiellen Kunden ein Orientierungsfaktor, welche Seite sie ansteuern und wo sie Waren oder Dienstleistungen bestellen. Gute Bewertungen - ob auf der eigenen Website oder auf Bewertungsportalen, können den Erfolg eines Unternehmens erheblich steigern. Umgekehrt können negative Bewertungen den Umsatz und die Reputation eines Unternehmens erheblich beeinträchtigen. 

 

Grundsätzlich gilt im Internet die Meinungsfreiheit, weshalb man eine negative Bewertung oder Nennung von Mängeln an sich nicht einfach unterbinden kann. Es ist nicht verboten Kritik üben. Ein Löschungsanspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Kundenbewertung 

  • unwahre Tatsachenbehauptungen enthält oder
  • die Grenze zur Strafbarkeit überschritten ist (Schmähkritik, Beleidigung, Verleumdung, Diffamierung)

Eine sog. "Schmähkritik" liegt vor, wenn die Bewertung ausschließlich dazu dienen soll, das Unternehmen oder die Personen, die dahinter stehen, in einem schlechten Licht dastehen zu lassen und keinerlei sachliche Aussagen enthält.

 

Wichtig ist in allen Fällen rasches Handeln und eine gute Kommunikation. Selbst noch so ärgerliche negative Bewertungen beispielsweise Ihres Onlineshops sind oft legal und können nicht gelöscht werden. Dabei kommt es immer auf den Gesamtkontext an. Selbst ein berechtigter Löschungsanspruch lässt sich jedoch nicht immer rechtzeitig durchsetzen, bevor eine Rufschädigung eintritt. Deshalb gilt es schnell zu reagieren und fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu Löschungsansprüchen und deren Erfolfolgsaussichten. 

Aktuelles zur Löschung von Bewertungen

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19.01.2019 - OLG Dresden: Marktmacht und Reichweite des Anbieters bei Streitwert von Streitigkeiten um die Löschung von Äußerungen auf sozialem Netzwerk zu berücksichtigen

Nach einem Urteil des OLG Dresden vom 19.01.2019 sind für die Bemessung des Streitwerts von Streitigkeiten um die Löschung von Äußerungen auf einem sozialen Netzwerk und die Sperrung des Accounts neben der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller auch die Marktmacht und Reichweite des Anbieters zu berücksichtigen. In einfach gelagerten Verfügungsverfahren beträgt der Streitwert für eine Einzeläußerung regelmäßig 7.500 EUR.