Das Jugendstrafrecht ist eine ganz eigenes Rechtsgebiet mit vielen Besonderheiten. Während sich im Erwachsenenstrafrecht die Höhe der Strafe vornehmlich nach der Schuld des Täters bemisst, stehen
im Jugendstrafrecht nahezu allein spezialpräventive im Vordergrund.
Die Person des Täters steht im Fokus, nicht die Tat als solche. Erwägungen wie Vergeltung und Sühne finden im Jugendstrafrecht kaum Beachtung. Im Vordergrund steht das Ziel, den
Jugendlichen zu erziehen, zu sozialisieren und zu resozialisieren.
Im Jugendstrafrecht sieht das Gesetz im Wesentlichen drei Sanktionsmöglichkeiten vor: Das sind namentlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und
Jugendstrafe. Hierbei wählt das Gericht diejenige aus, die ihm am geeignetsten erscheint, das Ziel der Resozialisierung des Jugendlichen zu erreichen.
Sofern beispielsweise eine erzieherische Maßnahme bereits erfolgt ist oder mit ihr begonnen wurde, kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder von der Verfolgung
der Tat absehen. Ein vom Täter angestrebter Täter-Opfer-Ausgleich kann ebenfalls zur Einstellung des Verfahrens führen.