Ordnungswidrigkeit

Ein Drittel der Bußgelbescheide bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren sind fehlerbehaftet

Im Rahmen des 51. Verkehrsgerichtstages 2013 wurde eine Studie von Verkehrsexperten veröffentlicht. Nach Auswertung von 15.000 Bescheiden erwiesen sich 8% als unzulässig falsch und weitere 25% in ihrer Beweisführung zumindest mangelhaft. Das sind ein Drittel aller Bescheide.

 

Das Wirksamwerden solcher Bescheide, Punkte oder eine drohendes Fahrverbot können erfolgreich verhindert werden. Denn bei vielen Verkehrsordnungswidrigkeiten bestehen sehr gute Erfolgsaussichten hinsichtlich einer Einstellung des Verfahrens. Es gibt viele Gründe, weshalb Bußgeldbescheide anfechtbar sind: Falsche Beschilderungen oder Messungen, fehlerhafte Auswertung, ungeschulte Messbeamte, fehlende oder abgelaufene Eichprotokolle, unregelmäßig gewartete Blitzer, versäumte Fristen etc. Dennoch wird ein Großteil aller Bußgelder nach Messungen durch Radar-, Lichtschranken- oder Lasertechnik akzeptiert und bezahlt. Ursachen hierfür sind das eigene Schuldbewusstsein, mangelndes Wissen um Alternativen oder die Angst vor zusätzlichen Anwaltskosten und langwierigen Gerichtsprozessen. Viele Betroffene zahlen Bußgelder und erhalten Punkte - ohne zu wissen, dass dies verhindert werden kann.

 

Lassen Sie deshalb Ihr Bußgeldverfahren immer prüfen! Wir helfen Ihnen!

Wenn Sie geblitzt wurden und einen Anhörungsbogen bzw. Bußgeldbescheid erhalten, prüfen wir die gegen Sie erhobenen Vorwürfe. Wir prüfen auch, ob die Kosten der anwaltlichen Vertretung und des gerichtlichen Verfahrens von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden. 

 

Sende Sie uns Ihren Bußgeldbescheid und etwaige Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung per E-Mail an:

post@kanzlei-gruenwald.de 

 

Wir rufen Sie umgehend für eine Ersteinschätzung (kostenfrei) zurück. 

 

Aktuelles zu Blitzer, Abstand, Rotlicht und Co.

Arbeitsrecht Urlaub Verlust Urlaubstage

26.02.2019 - Abschleppen trotz falsch gestalteten Zusatzschildes rechtmäßig

Ein Verkehrsschild ist nicht deshalb nichtig, weil die Gestaltung eines verwendeten Zusatzschildes in rechtswidriger Weise den Vorgaben in der Straßenverkehrsordnung, der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift, StVO VwV, und den Mustern im Katalog der Verkehrszeichen, VzKat, widerspricht. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden. Wenn die Beschilderung trotz der rechtswidrigen Ausgestaltung des Zusatzzeichens eindeutig und der Regelungswille der Behörde erkennbar sei, sei es für den Verkehrsteilnehmer möglich, zu erkennen, was von ihm verlangt wird. Eine Abschleppmaßnahme innerhalb des in der verkehrspolizeilichen Anordnung festgelegten Geltungsbereichs sei daher in der Regel auch verhältnismäßig.

 

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26.02.2019. Az.: 5 K 814/18


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18.06.2016 - Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % droht Vorsatz

Wer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit dem Auto schneller als 50 km/h fährt, muss  mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld rechnen.

Dessen Höhe richtet sich im Regelfall nach dem Bußgeldkatalog. Bei einer vorsätzlichen Überschreitung droht ein erhöhtes Bußgeld. Vorsatz hat das Oberlandesgericht Hamm nun einem Autofahrer unterstellt, der mit seinem Pkw innerorts 28 km/h zu schnell unterwegs war (Beschluss vom 10.05.2016, Az.: 4 RBs 91/16).


Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % droht Vorsatz!
Nach Ansicht des Senats war der Betroffene zu Recht wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handele vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kenne und bewusst dagegen verstoße. Der Grad der Überschreitung könne ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankomme.

Ob man vorsätzlich zu schnell fährt oder nur fahrlässig, etwa weil man gerade einmal nicht auf die Geschwindigkeit geachtet hat, hängt laut OLG Hamm vom persönlichen Wissen und der inneren Einstellung des Fahrers zur Tat ab. Diese Umstände kenne eigentlich nur der betroffene Fahrer selbst. Der Richter könne auf sie aber aus Indizien rückschließen. Insoweit ging der Senat – in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung – von dem Erfahrungssatz aus, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40% überschreitet.