Der Bundesgerichtshof hat richtungsweisend zur Kontrollpflicht für Bewertungsportale im Internet Stellung bezogen.
Im konkreten Fall handelte es sich um eine Bewertung eines Arztes auf der Bewertungsplattform Jameda. Gleichwohl dürften die vom BGH angestellten Überlegungen auch für andere Portale
weitreichende Folgen haben.
Grundsätzlich machen sich die Bewertungsportale die Aussagen und Bewertungen ihrer Nutzer nicht zu eigen. Eine Haftung ergibt sich daher unmittelbar nicht, sofern und soweit ei n Nutzer eine
negative Bewertungen abgibt. Allerdings kommt eine Haftung dann in Betracht, wenn die Bewertungsplattform „zumutbare Prüfungspflichten verletzt“ hat.
Im konkreten Fall wurde Jameda von Seiten des Arztes kontaktiert, der dem Portal gegenüber darstellte, dass eine Bewertung über ihn falsch sei und sein Persönlichkeitsrecht verletze, da der
betroffene Patient bei ihm gar nicht in Behandlung gewesen sei.
Nach einer kurzzeitigen Löschung stellte Jameda die Bewertung des Nutzers jedoch wieder online.
Bewertungsportale, so der BGH, entfalten a priori ein erhöhtes Risiko, was die Verletzung von Persönlichkeitsrechten anbelangt. Der Grund hierfür ist in der Anonymität der Nutzerbewertung zu
sehen. Das Bewertungsportal hätte also die fragliche Bewertung offline stellen müssen und den Bewerter dazu auffordern müssen, entsprechende Belege für eine erfolgte Behandlung vorzulegen, was
auch anonymisiert hätte erfolgen können.
Daher ist nunmehr auch bei anderen Bewertungsportalen zu prüfen, wie die interne Revision angelegt wird und wie auf Beschwerden Betroffener reagiert wird.
Unklar ist bislang, ob das Urteil auch auf Sachverhalte übertragbar ist, in denen Produkte oder Unternehmen betroffen sind.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15.
http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/VIZR34.html
Vorinstanzen:
LG Köln – Urteil vom 9. Juli 2014 – 28 O 516/13
OLG Köln – Urteil vom 16. Dezember 2014 – 15 U 141/14