Rückzahlung von Ausschüttungen bei insolventen Schiffahrtsgesellschaften

 Zurzeit werden bei einer ganzen Reihe von Schiffsgesellschaften die in der Vergangenheit gezahlten "Ausschüttungen" von den Anlegern zurückgefordert. Dabei seien die Ausschüttungen teilweise vor mehr als zehn Jahren ausgezahlt worden.

 

Noch vor wenigen Jahren wurden Schiffsfonds als sichere Anlage mit satten Renditen beworben. Wegen des weltweiten Warenhandels auf den Meeren investierten viele Privatanleger nahezu ihr gesamtes Vermögen in die als perfekte Altersvorsorge beworbenen Produkte.Neben einem Totalverlust ihrer Einlagen müssen Anleger jetzt auch eine Rückzahlung von ausgezahlten Ausschüttungen fürchten, die sie in den Anfangsjahren erhielten, die sich augenscheinlich aber nicht auf tatsächlichen Gewinnen begründet hatten. 

 

Viele Anleger stellt diese Nachzahlungspflicht vor ein großes finanzielles Problem, denn mitunter haben sie diese Ausschüttungen bereits ausgegeben. Auch ihre Ersparnisse sind durch die Beteiligungen bereits verloren.

 

Geschädigte Anleger könnten sich fragen, warum sie überhaupt verpflichtet werden, ausgezahlte Ausschüttungen zurückzuzahlen. So bestimmt § 169 Abs. 2 HGB, dass der Kommanditist nicht verpflichtet ist, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen. Allerdings muss beachtet werden, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 BGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten erfolgen können, etwa wenn in dem Gesellschaftsvertrag zusätzliche Vereinbarungen über mögliche Auszahlungen vereinbart wurden oder eine Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist. Die Ausschüttungen die viele Anleger erhalten haben sind gerade nicht durch erzielte Gewinne gedeckt, sondern in anderer Weise, etwa durch die Verringerung des Stammkapitals, erbracht worden. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttung kann sich dann ebenso aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede ergeben. Zu dieser Problematik existiert bereits eine breite Rechtsprechung. So hat auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 74/11, bereits festgestellt, dass Regelungen in Gesellschaftsverträgen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen.

 

Hieraus folgt, dass Zweifel bei der Auslegung von bestimmten Vertragsklauseln – wie bei den AGB - zu Lasten des Verwenders gehen. Die Rückzahlungspflicht einer erhaltenen Ausschüttung muss sich deshalb klar aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.

Mit dieser Rechtsprechung torpediert der Bundesgerichtshof das rechtspolitische Ziel, den Gesellschaften effektivere Sanierungsmöglichkeiten zu verschaffen, ohne dass sie dazu zwingend einen Insolvenzantrag stellen müssen. Es ist deshalb bemerkenswert und anlegerfreundlich, dass er die AGB-rechtliche Auslegungsregel „im Zweifel gegen den Verwender“ auch in diesen Fällen konsequent anwendet.

 

Sofern Ausschüttungen vom Insolvenzverwalter oder der Gesellschaft zurückgefordert werden,, sollte geprüft werden, ob ein entsprechender Anspruch tatsächlich besteht, rät Rechtsanwalt Andreas Babor